Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
AVBayFiG§ 27 Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/27#abs-1 (1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 11) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/27#abs-2 (2) Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Zehnfußkrebse der in der Anlage nicht genannten Arten dürfen lebend nur unter Beifügung des schriftlichen Hinweises „Das Aussetzen in Gewässern jeder Art ist verboten!“ in den Verkehr gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/27#abs-3 (3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter Fische, deren Aussetzen nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, 6 oder § 22 Abs. 4 Satz 2 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig.