Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

AVBayFiG

§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/2#abs-1 (1) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes – BMG) nicht in Bayern hatten. Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die

1. ohne Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder

2. aufgrund ihrer zeitlichen Befristung ohne Fischerprüfung an Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

erteilt wurden. Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/2#abs-2 (2) Für die Erteilung des Fischereischeins wird der Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG gleichgestellt,

1. wenn der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte

a) die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung,

b) eine andere von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,

2. eine an einer Hochschule abgelegte und von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,

3. die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung.

§ 1 § 3