Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/5#abs-1 (1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/5#abs-2 (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/5#abs-3 (3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 AVBWasserV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- VG Cottbus, 17.07.2025 – VG 6 K 624/22
- VG Potsdam, 02.02.2024 – VG 8 L 913/23Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 02.06.2010 – 4 U 19/10Zitiert von 1
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