Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Cottbus, 17.07.2025 – VG 6 K 885/22
- VG Cottbus, 17.07.2025 – VG 6 K 624/22
- VG Potsdam, 02.02.2024 – VG 8 L 913/23
- OLG Stuttgart, 02.06.2010 – 4 U 19/10Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/5#abs-1 (1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/5#abs-2 (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/5#abs-3 (3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung