Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 37 Inkrafttreten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 04.11.2021 – III ZR 249/20Haftung des Wasserversorgungsunternehmens für eine Leitungswasserschaden: Inhaber der Hausanschlussleitung; Tragung der Kosten der Instandhaltung oder ReparaturZitiert von 2
- BGH, 23.11.2011 – VIII ZR 23/11Gebühren für die Wasserversorgung in den neuen Bundesländern: Anspruch des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Zahlung eines Baukostenzuschusses für die erstmalige Herstellung bzw. eine Veränderung des HausanschlussesZitiert von 17
- BGH, 26.09.2007 – VIII ZR 17/07Zitiert von 5
- OLG Saarbrücken, 04.09.2008 – 8 U 549/07 - 153
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/37#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/37#abs-2 (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/37#abs-3 (3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.