Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

AVBWasserV

§ 37 Inkrafttreten

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/37#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/37#abs-2 (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/37#abs-3 (3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.

§ 36