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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10755 · S. 22

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über All-

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über All-
gemeine Bedingungen für die Versor-
gung mit Wasser)
Artikel 3 überführt die bisherige Regelung der Maßgabe
aus Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Num-
mer 16 des Einigungsvertrages in die Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV). Das Übergangsrecht des Einigungsvertra-
ges soll in diesem Fall in das Stammrecht aufgenommen
werden, da es noch auf nicht absehbare Zeit Relevanz haben
wird. Die Grundregelung des § 10 Absatz 3 Satz 1
AVBWasserV beinhaltet, dass die Hausanschlüsse für die
Wasserversorgung als Betriebseinrichtungen grundsätzlich
im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens stehen.
Nach dem Recht der DDR gab es erhebliche Abweichungen
von dieser Regelung des Bundesrechts, weswegen eine Viel-
zahl von Hausanschlüssen, die vom jeweiligen Wasserkun-
den installiert oder erweitert worden sind, in dessen Eigen-
tum stehen. Ein Wegfall des Übergangsrechts würde ein
Aufrechterhalten der bisherigen Eigentumslage unmöglich
machen. Die Maßgabe kann prinzipiell jeden Wasserhausan-
schluss betreffen, der während des Bestehens der DDR auf
deren Gebiet errichtet worden ist, und ihr Regelungsgehalt
wird noch so lange Bedeutung haben, wie diese Wasseran-
schlüsse bestehen. Daher ist eine Übernahme in die Stamm-
verordnung angezeigt.
Neben der Überführung des Regelungsgehalts des Über-
gangsrechts in die Stammverordnung erfolgen noch weitere
Bereinigungen in der Verordnung. In § 1 wird der überholte
Verweis auf das AGB-Gesetz durch eine Verweisung auf die
§§ 305 bis 310 BGB ersetzt. In § 19 wird ein Verweisungs-
fehler behoben und in § 34 ein durch den Wegfall des § 4 des
Handelsgesetzbuchs ins Leere gehender Verweis gestrichen.
Die noch bestehende Berlin-Klausel wird aufgehoben

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.619 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10755, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.124–87.743 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert f5d727f187216afb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP