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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10755 · S. 22
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über All-
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über All- gemeine Bedingungen für die Versor- gung mit Wasser) Artikel 3 überführt die bisherige Regelung der Maßgabe aus Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Num- mer 16 des Einigungsvertrages in die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Das Übergangsrecht des Einigungsvertra- ges soll in diesem Fall in das Stammrecht aufgenommen werden, da es noch auf nicht absehbare Zeit Relevanz haben wird. Die Grundregelung des § 10 Absatz 3 Satz 1 AVBWasserV beinhaltet, dass die Hausanschlüsse für die Wasserversorgung als Betriebseinrichtungen grundsätzlich im Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens stehen. Nach dem Recht der DDR gab es erhebliche Abweichungen von dieser Regelung des Bundesrechts, weswegen eine Viel- zahl von Hausanschlüssen, die vom jeweiligen Wasserkun- den installiert oder erweitert worden sind, in dessen Eigen- tum stehen. Ein Wegfall des Übergangsrechts würde ein Aufrechterhalten der bisherigen Eigentumslage unmöglich machen. Die Maßgabe kann prinzipiell jeden Wasserhausan- schluss betreffen, der während des Bestehens der DDR auf deren Gebiet errichtet worden ist, und ihr Regelungsgehalt wird noch so lange Bedeutung haben, wie diese Wasseran- schlüsse bestehen. Daher ist eine Übernahme in die Stamm- verordnung angezeigt. Neben der Überführung des Regelungsgehalts des Über- gangsrechts in die Stammverordnung erfolgen noch weitere Bereinigungen in der Verordnung. In § 1 wird der überholte Verweis auf das AGB-Gesetz durch eine Verweisung auf die §§ 305 bis 310 BGB ersetzt. In § 19 wird ein Verweisungs- fehler behoben und in § 34 ein durch den Wegfall des § 4 des Handelsgesetzbuchs ins Leere gehender Verweis gestrichen. Die noch bestehende Berlin-Klausel wird aufgehoben
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.619 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10755, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.124–87.743 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert f5d727f187216afb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP