Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 15 Statthaftigkeit und Frist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Nach Gewicht
- BGH, 09.07.2020 – IX ZB 86/18Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Prüfung der Entscheidungsaufhebung im UrsprungsstaatZitiert von 1
- BGH, 10.07.2008 – IX ZB 44/08
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 15/16Vollstreckbarerklärung der Entscheidung eines ausländischen GerichtsZitiert von 4
- BGH, 20.10.2016 – IX ZB 11/16Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Beschwerdegericht; Bindungswirkung der Ausführungen eines ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen UrteilsZitiert von 1
- BGH, 24.09.2015 – IX ZB 91/13Internationale Rechtshilfe: Zustellung eines Urteils im IrakZitiert von 2
- BGH, 10.03.2022 – IX ZB 36/20Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel-I-Verordnung: Erforderlicher Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Adhäsionsverfahren vor einem italienischen StrafgerichtsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.11.2024 – IX ZB 13/24Vollstreckbarerklärung eines Urteils aus Tel Aviv; Verletzung des ordre public
- BGH, 18.07.2024 – IX ZB 29/23Rechtsbeschwerde bei Geltendmachung fehlender internationaler Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
- BGH, 11.07.2024 – IX ZB 17/23
102 Entscheidungen zu § 15 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/15#abs-1 (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/15#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/15#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).