Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

AVAG

§ 15 Statthaftigkeit und Frist

Stand: 10.06.2019

Bund102 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/15#abs-1 (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/15#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/15#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

§ 14 § 16