Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 30.06.2025 – 16 W 68/24
- BGH, 17.06.2009 – XII ZB 82/09Zitiert von 7
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 102/20Auslandsunterhalt: Anforderung für Gewährung von Vollstreckungsschutz durch BundesgerichtshofZitiert von 7
- BGH, 08.02.2018 – IX ZB 10/18Vollstreckbarerklärung eines ausländisches Urteils: Verfahrensaussetzung bei Rechtbehelfseinlegung im Ursprungsmitgliedstaat
- BGH, 31.05.2017 – VII ZB 2/17Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Forderungspfändung: Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof als VollstreckungsorganZitiert von 3
- BGH, 02.03.2006 – IX ZB 23/06
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 25.08.2010 – 5 W 33/08Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.08.2006 – I-3 W 118/06
- OLG Köln, 12.11.2001 – 16 W 27/01Zitiert von 1
10 Entscheidungen zu § 22 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/22#abs-1 (1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/22#abs-2 (2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/22#abs-3 (3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.