Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 17.05.2017 – VII ZB 64/15Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem italienischen Titel gegen Sicherheitsleistung: Rechtsmissbräuchlicher Einwand des mangelnden Nachweises der Sicherheitsleistung durch öffentliche UrkundeZitiert von 7
- LG Kiel, 01.07.2024 – 2 O 121/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/23#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/23#abs-2 (2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/23#abs-3 (3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkündet oder zugestellt ist.