Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständige Behörde zur Anfechtung der Vaterschaft
AV-ZustV§ 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AV-ZustV/1#abs-1 (1) Zuständige
Behörde im Sinne von § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Wahrnehmung der Aufgabe ist
organisatorisch und strukturell von der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch abzugrenzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AV-ZustV/1#abs-2 (2) Die
örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes,
dessen Vaterschaft anerkannt wurde, sofern das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat. Hat das Kind im Inland keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes, der die
Vaterschaft anerkannt hat, maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AV-ZustV/1#abs-3 (3)
Sonderaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 AV-ZustV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 90/10Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Anfechtungsberechtigung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Vaterschaft ausschließlich bei nichtehelichen KindernZitiert von 1
- BGH, 27.06.2012 – XII ZR 89/10Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen AnfechtungsrechtsZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.