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# § 1 AV-ZustV (Brandenburg)

Verordnung über die zuständige Behörde zur Anfechtung der Vaterschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige

Behörde im Sinne von § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind

die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Wahrnehmung der Aufgabe ist

organisatorisch und strukturell von der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Achten

Buch Sozialgesetzbuch abzugrenzen.

(2) Die

örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes,

dessen Vaterschaft anerkannt wurde, sofern das Kind seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland hat. Hat das Kind im Inland keinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes, der die

Vaterschaft anerkannt hat, maßgebend.

(3)

Sonderaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 1 AV-ZustV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AV-ZustV/1

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