Rechtsprechung / § 48 AUG 2011

Entscheidungen zu § 48 AUG 2011

7 Entscheidungen · Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

  1. BGH, 24.08.2022 – XII ZB 268/19 Beschluss

    Leitsatz 1. Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, hindern die Bestimmungen des HUÜ 2007 das Beschwerdegericht nicht da…

  2. BGH, 26.01.2022 – XII ZB 280/20 Beschluss

    Leitsatz Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 Buchst. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom …

  3. BGH, 26.01.2022 – XII ZB 305/19 Beschluss

    Leitsatz Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 Buchst. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom …

  4. BGH, 26.01.2022 – XII ZB 306/19 Beschluss

    Leitsatz Zu den Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Unt…

  5. BGH, 09.06.2021 – XII ZB 416/19 Beschluss

    Leitsatz 1. Nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 ist nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung der Benachrichtigung vom Verfahren, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewa…

  6. BGH, 31.03.2021 – XII ZB 102/20 Beschluss

    Leitsatz Erklären die Beteiligten das Verfahren nach § 57 AUG auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels in der Rechtsbeschwerdeinstanz deshalb in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, weil zwischenzei…

  7. BGH, 23.09.2015 – XII ZB 234/15 Beschluss

    Leitsatz Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel nach Kapitel IV Abschnitt 2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 EuUnthVO befa…