Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 9 Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland und vom Ausland ins Inland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei bis zu dreimonatigen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung für die zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes abgegolten. Stehen am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen zu, so sind diese anzurechnen.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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27.11.2019 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2019 (BGBl. I 1866 96)
BGBl. 2019 I S. 1866
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