Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 9 Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/9#abs-1 (1) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Ausland und vom Ausland ins Inland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung wie folgt abgegolten:
Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst einen Auslandszuschlag oder wird der Auslandszuschlag für eine berücksichtigungsfähige Person bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehraufwands für die berücksichtigungsfähige Person ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/9#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbedingter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/9#abs-3 (3) Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienstort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 ATGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 – 4 S 936/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.12.2005 – 1 A 4732/03Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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27.11.2019 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2019 (BGBl. I 1866 96)
BGBl. 2019 I S. 1866
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