Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 2 Anwendungsbereich, Zweck
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. Der Abordnung stehen gleich
Bei Einstellungen ins Ausland und im Ausland bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses oder bei einer vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort steht Auslandstrennungsgeld auch dann zu, wenn keine Zusage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit dem Auslandstrennungsgeld werden notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung aus Anlass von Maßnahmen nach Absatz 1 an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet und die durch sie entstehenden materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten. Zuwendungen aus diesem Grund, die der versetzten oder abgeordneten Person ihres Amtes wegen für die Dauer der dienstlichen Maßnahme von dritter Seite gewährt werden, sind auf das Auslandstrennungsgeld anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auslandstrennungsgeld wird nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist, es sei denn, dass die Wohnung am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt. Die Wohnung liegt im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von ihr entfernt ist.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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27.11.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2019 (BGBl. I 1866 96)
BGBl. 2019 I S. 1866
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