Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/72#abs-1 (1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten auch Schulen, die
Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/72#abs-2 (2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/72#abs-3 (3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die Geltendmachung der Ausbildungskosten der Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/72#abs-4 (4) Im Rahmen der Verhandlungen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Auskünfte zu erteilen, soweit
Änderungsverlauf
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24.02.2021 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I 274)
BGBl. 2021 I S. 274
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