Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 98 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/98?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die im praktischen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den praktischen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/98?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/98?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/98?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Der praktische Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den praktischen Teil mit „bestanden“ bewerten.

§ 97 § 99