Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 98 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/98#abs-1 (1) Die im praktischen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den praktischen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/98#abs-2 (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/98#abs-3 (3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/98#abs-4 (4) Der praktische Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den praktischen Teil mit „bestanden“ bewerten.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 98 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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