Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 40 Durchführung des praktischen Teils
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/40?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/40?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der praktische Teil muss
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/40?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Der praktische Teil muss von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.
Änderungsverlauf
-
01.10.2023 in Kraft
§ 40 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.