Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 41 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/41#abs-1 (1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus

1.
der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplans,
2.
der Fallvorstellung,
3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
4.
einem Reflexionsgespräch.

Der Ablaufplan ist schriftlich oder elektronisch unter Aufsicht zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/41#abs-2 (2) Die gesamte Dauer des praktischen Teils soll einschließlich des Reflexionsgespräches mindestens fünf und höchstens sechs Stunden dauern. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 20 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 20 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/41#abs-3 (3) Der praktische Teil darf maximal für die Dauer eines Werktages unterbrochen werden.

§ 40 § 42