Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 41 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/41#abs-1 (1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus
Der Ablaufplan ist schriftlich oder elektronisch unter Aufsicht zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/41#abs-2 (2) Die gesamte Dauer des praktischen Teils soll einschließlich des Reflexionsgespräches mindestens fünf und höchstens sechs Stunden dauern. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 20 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 20 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/41#abs-3 (3) Der praktische Teil darf maximal für die Dauer eines Werktages unterbrochen werden.