Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 40 Durchführung des praktischen Teils

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/40#abs-1 (1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/40#abs-2 (2) Der praktische Teil muss

1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden und
2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/40#abs-3 (3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.

§ 39 § 41