Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 36 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/36?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/36?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet haben, die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/36?asof=2022-01-01#abs-3 (3) In die Note fließt ein:
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/36?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 36 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.