Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 36 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/36#abs-1 (1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/36#abs-2 (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/36#abs-3 (3) In die Note fließt ein:

1.
der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und
2.
der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.

Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/36#abs-4 (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.

§ 35 § 37