Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 35 Durchführung des mündlichen Teils
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/35#abs-1 (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/35#abs-2 (2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/35#abs-3 (3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/35#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten, wenn