Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 35 Durchführung des mündlichen Teils

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/35#abs-1 (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/35#abs-2 (2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/35#abs-3 (3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/35#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten, wenn

1.
im Fall
a)
der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder
b)
der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt haben und
2.
ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 34 § 36