Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/30?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/30?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern, die die Aufsichtsarbeit benotet haben, die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit fest.

§ 29 § 31