Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/30#abs-1 (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/30#abs-2 (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel.

§ 29 § 31