Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/30#abs-1 (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/30#abs-2 (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.