Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 29 Durchführung des schriftlichen Teils

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/29#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/29#abs-2 (2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.

§ 28 § 30