Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/18#abs-1 (1) Auf Antrag der oder des Auszubildenden entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die oder der Auszubildende zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/18#abs-2 (2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/18#abs-3 (3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/18#abs-4 (4) Die zuständige Behörde stellt eine Bescheinigung über die absolvierte Verlängerung der Ausbildungsdauer nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b aus.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/18#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der oder dem Auszubildenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.