Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 28 Inhalt des schriftlichen Teils
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/28#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/28#abs-2 (2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/28#abs-3 (3) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben
Die Aufgabenstellung für die Aufsichtsarbeit im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ muss so gestaltet sein, dass die in Anlage 1 Kompetenzschwerpunkt 1 Buchstabe c genannte Kompetenz in angemessenem Umfang geprüft wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/28#abs-4 (4) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/28#abs-5 (5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/28#abs-6 (6) Die zuständige Behörde kann auch zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/28#abs-7 (7) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.