Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 24 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/24#abs-1 (1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/24#abs-2 (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen Prüfung beendet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/24#abs-3 (3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.