Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 102 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/102?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die im mündlichen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den mündlichen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/102?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/102?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/102?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Der mündliche Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den mündlichen Teil mit „bestanden“ bewerten.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 102 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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