Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 103 Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/103#abs-1 (1) Wer den mündlichen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/103#abs-2 (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/103#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 103 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148 140)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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