Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 101 Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/101#abs-1 (1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/101#abs-2 (2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/101#abs-3 (3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.

§ 100 § 102