§ 17 Sachverhaltsaufklärung
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/17#abs-1 (1) Zur Anwendung der Vorschriften der §§ 5 und 7 bis 15 haben Steuerpflichtige für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/17#abs-2 (2) Ist für die Ermittlung der Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt von mindestens 20 Prozent des gemeinen Werts der von den unbeschränkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile auszugehen; Zinsen und Nutzungsentgelte, die die Gesellschaft für überlassene Wirtschaftsgüter an die unbeschränkt Steuerpflichtigen zahlt, sind abzuziehen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 17 AStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 16.04.1986 – I R 32/84Zitiert von 10
- FG Hessen, 05.06.2020 – 4 K 90/15Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 – 8 K 3100/11Zitiert von 2
- BFH, 20.12.2000 – I R 50/00Außensteuerrecht: Nur Rechtswidrigkeit und keine Nichtigkeit einer überzogenen Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.