§ 17 Sachverhaltsaufklärung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- FG Hessen, 05.06.2020 – 4 K 90/15Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 – 8 K 3100/11Zitiert von 2
- BFH, 22.12.2010 – I R 84/09(Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine unionsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. - Gerechtfertigte Beschränkung der EWR-Freiheiten - Ablaufhemmung erfordert keine Prüfungsanordnung bei Fahndungsprüfung)Zitiert von 13
- BFH, 22.12.2010 – I R 86/09(In Teilbereichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 - Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Notwendigkeit eines Verböserungshinweises - Fehlende Auskunftsregelung rechtfertigt Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - Zurückverweisung an Vollsenat)Zitiert von 2
- BFH, 22.12.2010 – I R 85/09(Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 - Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine unionsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. - Gerechtfertigte Beschränkung der EWR-Freiheiten - Ablaufhemmung erfordert keine Prüfungsanordnung)Zitiert von 2
- BFH, 22.12.2010 – I R 87/09(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 84/09 - Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine unionsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. - Gerechtfertigte Beschränkung der EWR-Freiheiten)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.12.2000 – I R 50/00Außensteuerrecht: Nur Rechtswidrigkeit und keine Nichtigkeit einer überzogenen Schätzung von Besteuerungsgrundlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
7 Entscheidungen zu § 17 AStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/17#abs-1 (1) Zur Anwendung der Vorschriften der §§ 5 und 7 bis 15 haben Steuerpflichtige für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/17#abs-2 (2) Ist für die Ermittlung der Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt von mindestens 20 Prozent des gemeinen Werts der von den unbeschränkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile auszugehen; Zinsen und Nutzungsentgelte, die die Gesellschaft für überlassene Wirtschaftsgüter an die unbeschränkt Steuerpflichtigen zahlt, sind abzuziehen.