Gesetze / Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
ASGZustV§ 1
Stand: 10.06.2019
Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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