Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 8 Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/8#abs-1 (1) Eine Zustimmung nach § 7 ist nicht erforderlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/8#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmter Betriebe und Bereiche von der Verpflichtung befreien, vor Lösung eines Arbeitsverhältnisses die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen. Die Befreiung ist dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (Personalrat) schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat sie den Arbeitnehmern auf betriebsübliche Weise bekanntzumachen. Die Befreiung kann befristet und für bestimmte Betriebsabteilungen erteilt werden; sie ist jederzeit widerruflich.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.