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# § 7 ASG — Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Arbeitssicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Arbeitnehmer und private Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) bedürfen nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit hat der Beendigung zuzustimmen, sofern durch sie die Sicherstellung von Arbeitsleistungen nicht beeinträchtigt wird oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. § 1 ist zu beachten.

(2) Durch die Zustimmung wird nicht über die arbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden.

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Zitiervorschlag: § 7 ASG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/7

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