Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 23 Arbeitslosenversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitnehmer oder nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung werden die Leistungen nach den §§ 16 und 17 nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds kein Nachteil entstehen. Das Nähere bestimmt die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4)
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 219 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 38 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 23 geändert und eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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