Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz

ASG

§ 23 Arbeitslosenversicherung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitnehmer oder nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung werden die Leistungen nach den §§ 16 und 17 nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds kein Nachteil entstehen. Das Nähere bestimmt die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, trägt der Bund.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4)

§ 22 § 23a