Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung
APWBV§ 16 Weiterbildungsbezeichnung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/16#abs-1 (1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
"Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für ambulante Pflege",
"Fachgesundheits- und Krankenpfleger für ambulante Pflege",
"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für ambulante Pflege" oder
"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für ambulante Pflege"
erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/16#abs-2 (2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/16#abs-3 (3) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird im Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung durch die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens bescheinigt.