# § 16 APWBV (Brandenburg) — Weiterbildungsbezeichnung

Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

"Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für ambulante Pflege",

"Fachgesundheits- und Krankenpfleger für ambulante Pflege",

"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für ambulante Pflege" oder

"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für ambulante Pflege"

erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.

(2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung geführt werden.

(3) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird im Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung durch die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens bescheinigt.

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Zitiervorschlag: § 16 APWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/16
