Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung

APWBV

§ 15 Prüfungsniederschrift, Prüfungsunterlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/15#abs-1 (1) Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsgebiete, die Prüfungstage und Prüfzeiten, besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/15#abs-2 (2) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/15#abs-3 (3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 14 § 16