Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung

APWBV

§ 7 Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/7#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Zwischen den einzelnen Prüfungsteilen muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Prüfung darf frühestens vier Wochen vor Abschluß der Weiterbildung beginnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/7#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 6 § 8