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APOmD

§ 9 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/9#abs-1 (1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages, an dem

das Bestehen der Laufbahnprüfung,

das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung,

das Nichtbestehen von zwei berufspraktischen Abschnitten,

das endgültige Nichtbestehen eines berufspraktischen Ausbildungsabschnittes,

das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung,

das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gemäß § 23

bekannt gegeben worden ist oder

der Vorbereitungsdienst gemäß § 7 Absatz 5 bereits zweimal oder um 24 Monate verlängert worden ist und nach vorheriger Anhörung keine Ausnahme zugelassen wurde.

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/9#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis kann jederzeit aus sonstigen wichtigen Gründen beendet werden.

§ 8 § 10