Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst
APOmD§ 8 Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Urlaub
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/8#abs-1 (1) Die im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 4 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/8#abs-2 (2) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/8#abs-3 (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind zur Teilnahme an sämtlichen Lehrveranstaltungen und Praktika der Ausbildung sowie an sonstigen von ihrem Dienstherrn bestimmten Veranstaltungen verpflichtet. Sie sind ferner zur Ablegung der vorgesehenen Leistungstests sowie zu eigenverantwortlichem Selbstlernen verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/8#abs-4 (4) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten gemäß § 15 in Anspruch zu nehmen sofern nicht während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten der Erholungsurlaub festgelegt wird. Er soll vier zusammenhängende Wochen in den jeweiligen berufspraktischen Ausbildungsabschnitten nicht überschreiten. Prüfungszeiten stehen Lehrveranstaltungszeiten gleich. Lehrveranstaltungsfreie Tage werden auf den Erholungsurlaub angerechnet.