Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst
APOmD§ 5 Zulassung zur Ausbildung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/5#abs-1 (1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden,
wer im Auswahlverfahren nach § 4 ausgewählt worden ist,
die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 und des § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes und
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/5#abs-2 (2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 erst zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/5#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung trifft die jeweilige Einstellungsbehörde für ihren Bereich.