Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

APOmD

§ 3 Bewerbung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/3#abs-1 (1) Bewerbungen für die Ausbildung gemäß § 1 sind an die Einstellungsbehörde gemäß § 2 zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/3#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde kann verlangen, dass der Bewerbung insbesondere folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen sind:

ein Lebenslauf,

eine Kopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst eine Kopie des letzten Zeugnisses,

Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen und

eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung zur Bewerbung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht volljährig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/3#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde kann die Beibringung der in Absatz 2 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg fordern. Sie kann die Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 4 davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht werden.

§ 2 § 4