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APOmD

§ 6 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/6#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 4 über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/6#abs-2 (2) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen folgende Unterlagen bei der Einstellungsbehörde vorliegen:

eine Geburtsurkunde,

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

eine Erklärung über etwaige Bestrafungen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren,

ein behördliches Führungszeugnis und

die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht volljährig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/6#abs-3 (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. September eines Kalenderjahres eingestellt.

§ 5 § 7