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# § 5 APOmD (Brandenburg) — Zulassung zur Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden,

wer im Auswahlverfahren nach § 4 ausgewählt worden ist,

die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 und des § 10 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes und

die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 erst zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen wird.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung trifft die jeweilige Einstellungsbehörde für ihren Bereich.

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Zitiervorschlag: § 5 APOmD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/5

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