Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst
APOmD§ 12 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/12#abs-1 (1) Die Lerninhalte der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte sind praxisbezogen sowie handlungs- und anwendungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Fachs zu gestalten. Die Lehrveranstaltungen sollen aktuelle Bezüge zur Verwaltungspraxis im Land Brandenburg aufweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/12#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 1 500 Lehrstunden, die auf die in § 11 Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsabschnitte aufgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/12#abs-3 (3) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachtheoretischen Ausbildung, insbesondere die Festlegung der Lehrmodule, deren Lerninhalte und deren Stundenzahl, wird in einem Rahmenplan geregelt.