Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst
APOmD§ 11 Gliederung der Ausbildung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/11#abs-1 (1) Die Ausbildung gliedert sich in fachtheoretische und in berufspraktische Ausbildungsabschnitte (Praktika), die in der Regel jeweils insgesamt 15 Monate umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/11#abs-2 (2) Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte sind:
der Einführungslehrgang,
der Aufbaulehrgang I,
der Aufbaulehrgang II und
der Abschlusslehrgang.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/11#abs-3 (3) Während der Ausbildung sind mindestens drei berufspraktische Ausbildungsabschnitte zu absolvieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/11#abs-4 (4) Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungsabschnitte sind aufeinander abzustimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/11#abs-5 (5) Die fachtheoretische Ausbildung findet an der Landesakademie für öffentliche Verwaltung statt. Für die Organisation und Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung, einschließlich der Durchführung der fachtheoretischen Leistungstests, ist der für die Koordinierung, Organisation und Durchführung des Ausbildungsbetriebes zuständige Bereich der Landesakademie für öffentliche Verwaltung verantwortlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/11#abs-6 (6) Die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte werden in den von den Einstellungsbehörden bestimmten Behörden und Einrichtungen absolviert. Für die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Ausbildung ist die Einstellungsbehörde zuständig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/11#abs-7 (7) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung wird die Laufbahnbefähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Land Brandenburg erworben.