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§ 12 APOmD (Brandenburg) — Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Lerninhalte der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte sind praxisbezogen sowie handlungs- und anwendungsorientiert auf dem aktuellen Stand des Fachs zu gestalten. Die Lehrveranstaltungen sollen aktuelle Bezüge zur Verwaltungspraxis im Land Brandenburg aufweisen.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 1 500 Lehrstunden, die auf die in § 11 Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsabschnitte aufgeteilt werden.

(3) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachtheoretischen Ausbildung, insbesondere die Festlegung der Lehrmodule, deren Lerninhalte und deren Stundenzahl, wird in einem Rahmenplan geregelt.